Der AHV-Lohn ist die Grundlage zur Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der 2. Säule (BVG). Der AHV-Lohn ist der tatsächlich verdiente Lohn inkl. eventuell versicherten Zulagen.
Das Altersguthaben ist die Summe der Altersgutschriften (auch Sparbeiträge genannt), die eine versicherte Person zusammen mit dem Arbeitgeber im Laufe ihres Erwerbslebens in die 2. Säule einbezahlt sowie sämtlicher Einzahlungen (Einkauf / Freizügigkeitsleistungen / Rückzahlung WEF oder Scheidung) minus sämtliche Bezüge (WEF / Scheidung) und zuzüglich Zinsen der Pensionskasse. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird auf der Basis des Altersguthabens die Höhe der Altersrente bestimmt.
Altersgutschriften sind Sparbeiträge, die jede versicherte Person und ihr Arbeitgeber an das Altersguthaben der versicherten Person leisten. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des versicherten Lohnes festgesetzt und ist abhängig vom Alter der versicherten Person.
Anspruch auf Altersleistungen der AHV haben Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 64. Geburtstag. Anspruch auf Altersleistungen der beruflichen Vorsorge haben versicherte Personen ab Erreichung des Pensionierungsalters. Die reglementarischen Bestimmungen einer Pensionskasse können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bereits ab Alter 58 und spätestens ab Alter 70 entsteht.
Die Altersrente ist die geläufigste Form des Bezugs von Altersleistungen. Sie wird mittels Multiplikation des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz berechnet. Rentenbeziehende haben lebenslang Anspruch auf die zu ihrem Pensionierungszeitpunkt definierte Altersrente.
Wenn Kapital langfristig zur Erzielung von Ertrag, Wertzuwachs oder Erhaltung einer Substanz investiert (angelegt) wird, spricht man von einer Anlage (Kapitalanlage).
Die Performance wird in der Regel auf ein Jahr hochgerechnet („annualisiert“) ausgewiesen. Als Performance wird das Verhältnis zwischen dem Gewinn/Verlust einer Investition und dem dafür eingesetzten Kapital bezeichnet. Zur Berechnung des eingesetzten Kapitals sind auch die jeweiligen Mittelfüsse im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen.
Die Anlagestrategie definiert, in welche Anlageklassen (beispielsweise Aktien, Obligationen, Staatsanleihen, Rohstoffe oder Immobilien) ein Unternehmen investiert und wie das verfügbare Vermögen prozentual auf die unterschiedlichen Anlageklassen verteilt wird. Pensionskassen sind dabei an die Vorschriften des BVG und der entsprechenden Folgeerlasse gebunden.
Als Arbeitgeber wird ein Unternehmen bezeichnet, das mit einer Pensionskasse einen Anschlussvertrag abschliesst und die Arbeitnehmenden gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert.
Der Arbeitgeberbeitrag setzt sich zusammen aus dem Sparbeitrag (fürs Alter) und allenfalls (je nach Vorsorgeplan) aus dem Risikobeitrag (für die Risiken Tod und Invalidität). Das Total dieser Beiträge (inkl. Risiko) muss von Gesetzes wegen mindestens gleich hoch sein wie jenes der Versicherten.
Unter Asset-Liability-Management (ALM) wird die Abstimmung und Kontrolle der Abhängigkeiten zwischen Aktiv- und Passivseite der Bilanz sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes verstanden. Das Ziel einer ALM-Studie ist die Festlegung einer Anlagestrategie, welche auf die Leistungsziele, die Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft der Pensionskasse zugeschnitten ist.
Die Auffangeinrichtung ist eine gesamtschweizerische Vorsorgeeinrichtung, die von Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer errichtet wurde. Sie steht Arbeitgebern zur Verfügung, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Die Auffangeinrichtung ist verpflichtet, arbeitslose Personen für die obligatorische berufliche Vorsorge zu versichern. Zudem sind ihr seit 1995 alle Austrittsleistungen von Versicherten zu übertragen, die keine (neue) Vorsorgeeinrichtung angeben, der diese zweckgebundenen Austrittsleistungen überwiesen werden können.
Als Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) wird das Altersguthaben bezeichnet, das eine versicherte Person bis zum Datum ihres Austritts aus einem Anstellungsverhältnis erworben hat. Die Austrittsleistung wird entweder auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder, falls keine neue Stelle angetreten wird, auf ein Freizügigkeitskonto.
Der Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen an einem festgelegten Berechnungsstichtag besitzen. Dazu wird die Zahlung mit dem über diesen Zeitraum erzielbaren Zins diskontiert.
Bei einem Pensionskassensystem nach Beitragsprimat richten sich Leistungen (für Alter, Invalidität, Tod) grundsätzlich nach der Summe der geleisteten Altersgutschriften bzw. Sparbeiträge zuzüglich Zinsen (Altersguthaben).
Ein Benchmark (auch Referenzindex) ist ein Massstab zum Vergleich von Ergebnissen oder Leistungen. Pensionskassen verwenden Benchmarks im Anlagebereich, um die Erreichung von Zielvorgaben zu prüfen. Bei der Wahl eines Benchmarks ist die Zusammensetzung des entsprechenden Indexes ausschlaggebend.
BVG ist die Abkürzung für Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG ist seit 1. Januar 1985 in Kraft. Verschiedene Aspekte des BVG sind auf Verordnungsebene (BVV) detailliert geregelt, so unter anderem, wie eine Pensionskasse ihr Vermögen anzulegen hat und welche Risiken sie dabei eingehen darf.
Folgende Beträge sind für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge massgebend (Stand 2021):
Mindestjahreslohn Eintrittsschwelle BVG: CHF 21‘510
maximal anrechenbare Jahreslohnes: CHF 86‘040
Koordinationsabzug: CHF 25‘095
maximaler koordinierter Lohn: CHF 60'945
minimaler koordinierter Lohn: CHF 3‘585
maximale AHV-Altersrente: CHF 28‘680
Pensionskassen sind verpflichtet, die Altersguthaben ihrer Versicherten zu verzinsen. Der Bundesrat legt jährlich fest, zu welchem (minimalen) Zinssatz die Vorsorgeeinrichtungen die Altersguthaben der versicherten Personen im obligatorischen Bereich (BVG-Altersguthaben) verzinsen müssen. Im überobligatorischen Bereich ist die Verzinsung der Altersguthaben an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Der Deckungsgrad zeigt auf, in welchem Verhältnis das verfügbare Vermögen einer Pensionskasse zu ihren Verpflichtungen (Passiven) stehen. Von einer Überdeckung wird gesprochen, wenn die Verpflichtungen zu mehr als 100 Prozent gedeckt sind, während bei einer Unterdeckung die Aktiven nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen vollumfänglich abzudecken. Es wird zwischen dem technischen und dem ökonomischen Deckungsgrad unterschieden. Bei ersterem werden die Passiven mit einem technischen Zinssatz diskontiert, während die ökonomische Betrachtung die aktuelle Zinskurve berücksichtigt.
Als Deckungskapital wird das von Pensionskassen zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufnete Kapital bezeichnet.
Bei einem Vorsorgeplan nach Duoprimat werden die Vorsorgeleistungen teils nach dem System des Beitragsprimats und teils nach dem System des Leistungsprimats ermittelt. Marktüblich ist das Duoprimat mit Beitragsprimat für die Altersleistungen und Leistungsprimat für die Risikoleistungen Invalidität und Tod.
Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die verwitwete Ehepartnerin bzw. der verwitwete Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Auszahlung einer Rente (Ehegattenrente).
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. Die für Ehepaare geltenden Bestimmungen haben folglich auch für gleichgeschlechtliche Paare Gültigkeit.
Einkäufe sind freiwillige Einlagen einer versicherten Person, die zu höheren versicherten Altersleistungen führen. Je nach Vorsorgeplan können Einkäufe auch zu einer Erhöhung der Leistungen bei Invalidität oder bei Tod (vor der Pensionierung) führen. Einkäufe sind nur möglich, solange eine Deckungslücke besteht und wenn die vorsorgerechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Einkäufe sind in der Regel steuerlich abzugsfähig.
Pensionskassen müssen durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, dass sie über die erforderliche Sicherheit verfügen, ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentenbeziehenden erfüllen zu können.
Freiwillige Sparbeiträge sind monatliche Lohnabzüge zugunsten der beruflichen Vorsorge. Die Höhe der möglichen Abzüge regelt ein Vorsorgewerk im Vorsorgeplan. Die freiwilligen Sparbeiträge werden zuzüglich Zinsen dem Altersguthaben gutgeschrieben und bei der Berechnung der Altersrente vollumfänglich berücksichtigt.
Mit dem Austritt einer versicherten Person aus einem Arbeitsverhältnis ist in der Regel auch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und damit eine Übertragung der erworbenen Ansprüche verbunden. Diese erfolgt entweder in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder bei längerem Arbeitsunterbruch oder Arbeitslosigkeit auf eine Freizügigkeitseinrichtung. In der Schweiz ist volle Freizügigkeit gewährleistet; die Mittel sind jedoch an den Zweck der beruflichen Vorsorge gebunden.
Vorsorgewerke, die ausschliesslich aus Rentenbeziehenden bestehen und keine neuen aktiven Versicherten aufnehmen können, werden als geschlossene Vorsorgewerke bezeichnet. PUBLICA betreut ein geschlossenes Vorsorgewerk und 11 offene Vorsorgewerke.
Bezüger einer Invalidenrente erhalten gemäss BVG für jedes noch nicht 18-jährige Kind eine jährliche Rente in der Höhe von 20 Prozent ihrer Invalidenrente ausgerichtet. Für Kinder, die in Ausbildung stehen, wird die Invalidenkinderrente längstens bis zum Erreichen des 25. Altersjahres bezahlt.
In der Schweiz wird die 2. Säule nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Demzufolge wird für jede versicherte Person während ihrer Erwerbstätigkeit das erforderliche Kapital (Deckungskapital) angespart, das ihr für die künftigen Leistungen zur Verfügung stehen soll.
Versicherte können entscheiden, ob sie bei ihrer Pensionierung eine Rente oder eine Barauszahlung ihres angesparten Kapitals wünschen. Auch Teilbezüge des Kapitals sind grundsätzlich möglich. Das Vorsorgewerk legt fest, welche Fristen dabei zu beachten sind.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Arbeitnehmende während eines Monats über die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hinaus versichert, sofern keine neue Stelle angetreten wurde.
Die Kassenkommission PUBLICA übt als zentrale, vom operativen Betrieb unabhängige Instanz die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung von PUBLICA aus. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung und Führung der Sammeleinrichtung. Ständige Ausschüsse der Kassenkommission PUBLICA sind der Anlageausschuss, der Ausschuss Vorsorgepolitik und Recht sowie das Audit Committee.
Gemäss BVG muss jener Teil des Jahreslohnes, der durch die AHV-Leistungen abgesichert ist, nicht auch in der Pensionskasse versichert werden. Dieser abziehbare Betrag wird als Koordinationsabzug bezeichnet. Bei Publica beträgt der Koordinationsabzug 30% des Lohns aber maximal den Koordinationsabzug gemäss BVG.
Für jede Rente existiert ein persönlicher Anspruch, der nicht übertragbar ist. Um sicherzustellen, dass im Todesfall keine Renten an Unberechtigte weiter ausbezahlt werden, sind Vorsorgeeinrichtungen befugt, periodisch einen Lebensnachweis von den versicherten Personen einzufordern.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner einer verstorbenen versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Höhe der Lebenspartnerrente wird gleich wie diejenige der Ehegattenrente berechnet.
Bei einem Pensionskassensystem nach Leistungsprimat werden die künftigen Altersleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes im Voraus definiert. Die zu leistenden Alters- bzw. Sparbeiträge werden von dieser Basis abgeleitet.
Bei PUBLICA ist der massgebende Jahreslohn die Grundlage für die Berechnungen der Leistungen der 2. Säule. Der massgebende Jahreslohn ist der vertraglich festgelegte Jahreslohn zu 100% inkl. versicherbarer Zulagen.
s. BVG-Mindestzins
Von offenen Vorsorgewerken sprechen wir, wenn sich die Versichertenbestände mindestens aus aktiv Versicherten (Arbeitnehmenden) zusammensetzen. Passiv Versicherte (Rentenbeziehende) sind zwar mehrheitlich vorhanden, aber kein Kriterium für ein offenes Vorsorgewerk. PUBLICA sind 11 offene und ein geschlossenes Vorsorgewerk angeschlossen.
Die paritätische Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ist ein zentraler Grundsatz in der beruflichen Vorsorge. Sie soll sicherstellen, dass die Sozialpartner die Vorsorge gemeinschaftlich organisieren, durchführen und überwachen. Jedes Vorsorgewerk verfügt über ein zu gleichen Teilen (paritätisch) aus Vertretungen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zusammengesetztes strategisches Führungsorgan – das paritätische Organ.
Die Performance ist die Summe der Erträge aus den Vermögensanlagen.
Die Gesamtheit der Investitionen, über die eine Person, Organisation oder Gesellschaft verfügt, wird als Portfolio bezeichnet.
Portfoliomanager sind Vermögensverwalter. In der Praxis bezieht sich der Begriff Portfoliomanager auf die für das einzelne Portfolio (Vermögen oder Teilvermögen) zuständige Person sowie auf das Institut oder die Bank, die das Portfoliomanagement (Vermögensverwaltung bzw. Asset Management) betreibt.
Unter Rating versteht man die Einstufung der Bonität verschiedener Akteure im Finanzbereich. Der Begriff umfasst sowohl das Verfahren zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit als auch das Ergebnis der Analyse. Grosse professionelle Ratingagenturen im Finanzbereich sind beispielsweise Standard & Poors,Moody’s oder Fitch.
s. Anlagerendite.
Der Risikobeitrag dient der Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod (Risikoleistungen). Risikobeiträge werden ab dem 17. Altersjahr erhoben. Je nach Vorsorgeplan beteiligt der Arbeitgeber daran.
Als Sammeleinrichtungen werden Pensionskassen (Vorsorgeeinrichtungen) bezeichnet, denen mehrere voneinander unabhängige Arbeitgebende angeschlossen sind. Jeder angeschlossene Arbeitgeber bzw. jede angeschlossene Arbeitgeberin bildet entweder ein eigenes Vorsorgewerk oder schliesst sich mit anderen Arbeitgebenden zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk zusammen. PUBLICA ist eine Sammeleinrichtung, der ein geschlossenes und 11 offene Vorsorgewerke angeschlossen sind. Von den 11 offenen Vorsorgewerken sind zwei ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk.
Weist eine Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung auf, ist sie gemäss BVG dazu verpflichtet, Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung einzuleiten. Von Gesetzes wegen stehen ihr hierfür verschiedene Möglichkeiten offen.
Vorsorgeeinrichtungen berechnen die Leistungsansprüche der versicherten Personen einerseits gemäss Reglement ihres Vorsorgewerks andererseits gemäss dem gesetzlichen Mindestanspruch. Mit dieser sogenannten Schattenrechnung belegen Vorsorgerichtungen, dass sie die Mindeststandards des BVG in jeder Hinsicht einhalten.
Der BVG-Sicherheitsfonds ist eine gesamtschweizerische Institution mit besonderen Aufgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge. Alle dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
s. Altersgutschrift
s. Altersguthaben
s. Altersgutschriften
s. Alterskapital
Die technischen Rückstellungen bilden zusammen mit dem Spar- bzw. Deckungskapital die Verpflichtungen (versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital) einer Pensionskasse. Für die Berechnung der technischen Rückstellungen werden die Besonderheiten des Versichertenbestandes, des Vorsorgereglements sowie Annahmen über die Zukunft ermittelt. Die definierten Rückstellungen werden im „Reglement Rückstellungen und Reserven bei PUBLICA“ geführt.
Der technische Zins sagt aus, wie hoch die Verzinsung auf dem angesparten Kapital (Deckungskapital) nach der Pensionierung sein muss, damit die Finanzierung einer laufenden Rente sichergestellt ist. Der technische Zins muss durch die Anlagerendite finanziert werden. Da für künftige Anlagerenditen nur Annahmen getroffen werden können, ist der technische Zins eine Rechnungsannahme.
Eine Vorsorge wird als umhüllend bezeichnet, wenn sie Leistungen erbringt, die über den Bereich des BVG-Obligatoriums hinausgehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vorsorgeeinrichtung höhere Lohnbestandteile versichert, höhere Leistungen bietet, höhere Beiträge entrichtet oder von vorteilhafteren Anspruchsgrundlagen ausgeht. PUBLICA ist eine Pensionskasse mit umhüllenden Vorsorgeleistungen.
Der Umwandlungssatz ist eine versicherungsmathematische Grösse, die Pensionskassen zur Berechnung der Renten benötigen. Durch Multiplikation des Umwandlungssatzes mit dem vorhandenen Altersguthaben einer versicherten Person zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die Höhe ihrer künftigen Rente ermittelt. Der Umwandlungssatz ist vom Alter zum Zeitpunkt der Pensionierung abhängig. Die Vorsorgewerke legen die Höhe des Umwandlungssatzes im Reglement fest. Die Hauptfaktoren, welche die Umwandlungssatzgrösse bestimmen sind der technische Zinssatz und die zukünftige Lebenserwartung.
Vorsorgeeinrichtungen müssen gemäss BVG jederzeit in der Lage sein, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Verpflichtungen haben Pensionskassen in erster Linie gegenüber den Rentenbeziehenden (Rentenzahlungen) sowie den aktiven Versicherten (vorhandenes Altersguthaben). Diese Verpflichtungen (Passiven) müssen zu 100 Prozent durch Vermögenswerte (Aktiven) abgedeckt sein, da die 2. Säule im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird. Ist das Vermögen kleiner als die Verpflichtungen, spricht man von einer Unterdeckung.
Der versicherbare Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad.
Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn nach Abzug des Koordinationsbetrags.
Das paritätische Organ bestimmt jährlich aufgrund der Kapitalerträge und der finanziellen Lage seines Vorsorgewerks, zu welchem Zinssatz die Altersguthaben der versicherten Personen verzinst werden müssen.
Mit dem Begriff Vorsorgefall werden jene Ereignisse begrifflich zusammengefasst, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert sind: Alter, Tod und Invalidität.
Als Vorsorgewerk wird die Einheit von Arbeitgeber, Arbeitnehmern (versicherte Personen) und Rentenbeziehenden bezeichnet. Der Sammeleinrichtung PUBLICA sind 12 voneinander unabhängige Vorsorgewerke angeschlossen.
Die Wertschwankungsreserve berücksichtigt das Schwankungsrisiko auf den Vermögensanlagen. Die Äufnung von Wertschwankungsreserven erlaubt es Pensionskassen, ihren Verpflichtungen auch in schlechten Anlagejahren nachkommen zu können, ohne in Unterdeckung zu fallen.
Für den Erwerb von Wohneigentum, das selbst ständig genutzt wird, können Mittel aus der beruflichen Vorsorge eingesetzt werden. Ein Vorbezug von Vorsorgemitteln schmälert die künftigen Alters- und je nach Vorsorgeplan auch die Risikoleistungen. Durch spätere Rückzahlungen können die Leistungsansprüche wieder verbessert werden.