Indem Sie die Informationspflichten erfüllen, schützen Sie sich vor Rückforderungen und einer verspäteten Auszahlung der Rente.
Rentenbeziehende Personen sind verpflichtet, uns folgendes schriftlich zu melden und dabei die AHV-Nummer und den ehemaligen Arbeitgeber zu nennen:
Neben Arbeitgebenden sind auch Pensionskassen dazu verpflichtet, für bestimmte Personenkategorien eine Steuer direkt (an der Quelle) abzuziehen und diese an die betreffende Steuerbehörde zu überweisen.
Quellensteuerpflicht
Von einer Quellensteuer betroffen sind rentenbeziehende Personen,
Massgebend hierfür ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort.
Steuersatz für Renten: Die Quellensteuer beträgt für Renten aus der 2. Säule 10% der Bruttoleistungen.
Kapitalleistung:
Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung zu erheben und beträgt ab 01.01.2024:
Für Alleinstehende | Bruttobetrag | Prozent |
auf den ersten | CHF 25'000 | 7.00% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 7.35% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 7.55% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 8.30% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 8.60% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 8.95% |
auf den weiteren | CHF 600'000 | 9.60% |
auf dem Betrag über | CHF 750'000 | 9.30% |
Für Verheiratete | Bruttobetrag | Prozent |
auf den ersten | CHF 25'000 | 7.00% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 7.15% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 7.50% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 7.85% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 8.20% |
auf den weiteren | CHF 25'000 | 8.75% |
auf den weiteren | CHF 750'000 | 9.60% |
auf dem Betrag über | CHF 900'000 | 9.30% |
Neuen Wohnsitz bitte sofort melden! PUBLICA haftet als Schuldnerin von steuerbaren Leistungen für die Entrichtung der Quellensteuer. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen.
Mit einer periodischen Überprüfung des Wohnsitzes ihrer rentenbeziehenden Personen kommt PUBLICA dieser Verpflichtung nach. Wird festgestellt, dass eine rentenbeziehende Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und PUBLICA keine Meldung erstattet hat, erfolgt automatisch eine vorläufige Rentenkürzung. Die Rentenkürzung beginnt, nachdem PUBLICA Kenntnis davon hat, dass sich der Wohnsitz der betreffenden Person im Ausland befindet. In Abzug gebracht wird einerseits der seit der Niederlassung im Ausland bis zur Kenntnisnahme geschuldete Quellensteuerbetrag sowie der ordentliche Quellensteuerbetrag, der danach monatlich von der Rentenzahlung in Abzug gebracht wird.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt.
Deshalb ist es für PUBLICA besonders wichtig, dass Sie uns bei einem Umzug ins oder im Ausland Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 10 Tagen ab Umzugsdatum von Ihrer Wohnsitzgemeinde schriftlich bestätigen lassen.
Die Quellensteuerpflicht entsteht auch dann, wenn diese Leistungen auf ein schweizerisches Konto überwiesen werden.