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Melden Sie uns Veränderungen

Informationspflichten

Indem Sie die Informationspflichten erfüllen, schützen Sie sich vor Rückforderungen und einer verspäteten Auszahlung der Rente.

Das müssen Sie uns melden

Rentenbeziehende Personen sind verpflichtet, uns folgendes schriftlich zu melden und dabei die AHV-Nummer und den ehemaligen Arbeitgeber zu nennen:

  • Jede Änderung der Wohn- und Zahladresse. 
  • Eine Kopie der Abmeldung der Einwohnerkontrolle, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, bzw. eine Kopie der Anmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt wird. 
  • Jede Änderung, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, namentlich:

    a. Scheidung; Gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; Heirat; Eintragung einer Partnerschaft; Eingehen einer Lebenspartnerschaft; Todesfall der Ehegattin bzw. des Ehegatten; Todesfall der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners; Todesfall der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners; Todesfall von Kindern, für welche ein Kinderrentenanspruch bzw. Waisenrentenanspruch besteht; Unterbrechung oder Ende der Ausbildung von Kindern, für die nach dem vollendeten 18. Altersjahr noch Leistungen zugesprochen wurden. 
    b. Zustellung einer Kopie jedes Entscheides der Eidg. Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Militärversicherung oder von Entscheiden betreffend Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen. 
    c. Bezügerinnen bzw. Bezüger von Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen: jedes Erwerbseinkommen. In diesem Fall hat die rentenberechtigte Person PUBLICA unaufgefordert anfangs Jahr entsprechend zu dokumentieren (mittels Lohnausweis etc.).

Quellensteuer auf Renten und Kapitalleistungen

Neben Arbeitgebenden sind auch Pensionskassen dazu verpflichtet, für bestimmte Personenkategorien eine Steuer direkt (an der Quelle) abzuziehen und diese an die betreffende Steuerbehörde zu überweisen.

Quellensteuerpflicht

 Von einer Quellensteuer betroffen sind rentenbeziehende Personen,

  • die Ihre Rente aus der 2. Säule beziehen bzw. Personen, denen eine Kapitalleistung aus der 2. Säule ausgerichtet wird;
  • Ihre Rente aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Versicherungseinrichtung mit Sitz im Kanton Bern erhalten;
  • zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben.

Massgebend hierfür ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort.

Steuersatz für Renten: Die Quellensteuer beträgt für Renten aus der 2. Säule 10% der Bruttoleistungen.

 

Kapitalleistung:

Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung zu erheben und beträgt ab 01.01.2024:

Für AlleinstehendeBruttobetragProzent
auf den ersten CHF 25'0007.00%
auf den weiterenCHF 25'0007.35%
auf den weiterenCHF 25'0007.55%
auf den weiterenCHF 25'0008.30%
auf den weiterenCHF 25'0008.60%
auf den weiterenCHF 25'0008.95%
auf den weiterenCHF 600'0009.60%
auf dem Betrag über CHF 750'0009.30%
Für VerheirateteBruttobetragProzent
auf den ersten CHF 25'0007.00%
auf den weiterenCHF 25'0007.15%
auf den weiterenCHF 25'0007.50%
auf den weiterenCHF 25'0007.85%
auf den weiterenCHF 25'0008.20%
auf den weiterenCHF 25'0008.75%
auf den weiterenCHF 750'0009.60%
auf dem Betrag über CHF 900'0009.30%
   

Neuen Wohnsitz bitte sofort melden! PUBLICA haftet als Schuldnerin von steuerbaren Leistungen für die Entrichtung der Quellensteuer. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen.

Mit einer periodischen Überprüfung des Wohnsitzes ihrer rentenbeziehenden Personen kommt PUBLICA dieser Verpflichtung nach. Wird festgestellt, dass eine rentenbeziehende Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und PUBLICA keine Meldung erstattet hat, erfolgt automatisch eine vorläufige Rentenkürzung. Die Rentenkürzung beginnt, nachdem PUBLICA Kenntnis davon hat, dass sich der Wohnsitz der betreffenden Person im Ausland befindet. In Abzug gebracht wird einerseits der seit der Niederlassung im Ausland bis zur Kenntnisnahme geschuldete Quellensteuerbetrag sowie der ordentliche Quellensteuerbetrag, der danach monatlich von der Rentenzahlung in Abzug gebracht wird.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt.

Deshalb ist es für PUBLICA besonders wichtig, dass Sie uns bei einem Umzug ins oder im Ausland Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 10 Tagen ab Umzugsdatum von Ihrer Wohnsitzgemeinde schriftlich bestätigen lassen.

Gut zu wissen

Die Quellensteuerpflicht entsteht auch dann, wenn diese Leistungen auf ein schweizerisches Konto überwiesen werden.

Dokument der Steuerverwaltung des Kantons Bern

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