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Wegzug ins Ausland

Wenn Sie ins Ausland ziehen – ob während des Erwerbslebens oder nach der Pensionierung gibt es einiges zu beachten. Was bei einem Wegzug mit der Altersguthaben geschieht, hängt vom Zielland ab.

Lebensereignis Wegzug ins Ausland

Was müssen Sie bei einem Wegzug beachten?

Immer mehr Menschen in der Schweiz zieht es ins Ausland. Sei es um eine neue Stelle anzunehmen oder den Lebensabend in einem fernen Land zu verbringen. Bevor Sie sich ins Abenteuer stürzen sollten Sie Ihre Vorsorgesituation genau ansehen. Eine frühzeitige Planung hilft Ihnen, sich ein Bild über die verschiedenen Varianten des Bezugs zu machen. 

Vor der Pensionierung

Falls Sie in ein Land der EU/EFTA ziehen, kann der Teil der überobligatorischen Vorsorge auf Ihr Konto bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Anteil Ihres Vorsorgeguthaben wir Ihnen auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt. Wenn Sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ziehen, können Sie das gesamte Kapital aus der Pensionskasse beziehen. Unterstehen Sie in einem EU/EFTA Land nicht der Versicherung für Alter, Invalidität und Tod, kann der obligatorische Teil auch ausbezahlt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Barauszahlung Vorgehen | Sicherheitsfonds BVG (sfbvg.ch)

Im Zeitpunkt der (Früh-) Pensionierung

Eine freiwillige Pensionierung ist frühestens ab dem 60. (oder je nach Vorsorgewerk 58.) Geburtstag möglich. Zu diesem Zeitpunkt kann das Vorsorgeguthaben als Kapital oder als monatliche Rente bezogen werden.

Nach der Pensionierung

Haben Sie sich schon entschieden, ob Sie eine monatliche Rente, das gesamte Kapital oder einen Mix davon möchten? Ist der Entscheid einmal gefallen, kann dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen möchten. Schauen Sie sich hierfür auch unsere Seite über die Informationspflichten an.

Merkblätter

Formulare

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