Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person mit dieser ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt; oder
- sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen.
Anspruch besteht nur, wenn Sie uns die Lebenspartnerschaft in Form eines Lebenspartnervertrags zu Lebzeiten schriftlich gemeldet haben. Den Vertrag finden Sie bei den Merkblättern unten auf dieser Seite.
Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht der Höhe der Ehegattenrente.
Die Lebenspartnerrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet werden, sofern die verstorbene Person noch keine Altersrente bezogen hat.
Für den Vorsorgeplan «Honorarbeziehende Bund» gilt der Lebenspartnervertrag gemäss Vorsorgereglement nicht.