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Lebenspartnerschaft

Bei PUBLICA können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin absichern. Die Hinterlassenenleistungen bei einer Lebenspartnerschaft sind denjenigen bei einer Ehe gleichgestellt. Sie müssen uns dafür Ihre Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten melden.

Lebensereignis Lebenspartnerschaft

Gleiche Hinterlassenenrente wie bei verheirateten Paaren

Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person mit dieser ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt,
  • sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen.

Anspruch besteht nur, wenn Sie uns die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten schriftlich gemeldet haben. Am besten tun Sie das über das Versichertenportal myPublica. Oder mit dem Formular, das unten auf dieser Seite verlinkt ist.  

Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht der Höhe der Ehegattenrente.

Die Lebenspartnerrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet werden, sofern die verstorbene Person noch keine Altersrente bezogen hat.

Honorarbeziehende des Vorsorgewerks Bund können gemäss Vorsorgereglement keine Lebenspartnerschaft melden.

Merkblätter

Gut zu wissen

  • Melden Sie uns Ihre bestehende Lebenspartnerschaft direkt beim Eintritt via myPublica. So geht es später nicht vergessen. 
  • Wenn Sie eine neue Partnerschaft eingehen und Ihre Partnerin oder Ihren Partner begünstigen möchten, melden Sie uns das am besten gleich.
  • Wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, müssen Sie beide einander bei PUBLICA melden, damit Sie Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben. 

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