Das Scheidungsrecht hat unter anderem folgende Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge:
- Sofern wenigstens einer der Ehepartner einer Vorsorgeeinrichtung angehört, werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen.
- Die von beiden Ehegatten während der massgeblichenen Ehedauer bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erworbenen Guthaben werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt. Wenn einer oder beide Ehegatten bereits eine Altersrente bzw. eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter bezieht, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente(n).
- Während der Ehe aus Eigengut getätigte Einmaleinlagen (zum Beispiel aus einer Schenkung oder einer Erbschaft) werden zuzüglich Zinsen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht in die Teilung einbezogen.
- Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.
- Diese Regelung gilt unabhängig vom gewählten Güterstand.
- Sofern sich die Ehegatten über die Teilung geeinigt haben, werden die betreffenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aufgefordert, die Durchführbarkeit sowie die Höhe der für die Berechnung massgeblichen Vorsorgeguthaben oder Renten zu bestätigen.
- Können sich die Ehegatten nicht über die Teilung einigen, so entscheidet das Scheidungsgericht über die Teilung. Wenn die massgeblichen Vorsorgeguthaben oder Renten nicht feststehen so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die massgeblichen Vorsorgeguthaben oder Renten zu teilen sind, und übergibt den Streitfall dem zuständigen Versicherungsgericht.