Bei den Überbrückungsrenten (sowie allfälligen IV-Ersatzrenten) für Frauen gibt es bereits Anpassun-gen:
Frauen, die vorzeitig ihre Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente bis zum Re-ferenzalter, sofern die personalrechtlichen Bestimmungen (Personalverordnung oder Personalreglement) dies vorsehen. In diesen Bestimmungen wird auch festgelegt, wie die Finanzierung der Überbrückungsren-te zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person aufgeteilt wird.
Die IV-Ersatzrenten sind Teil der Berufsinvalidenleistungen (sofern solche im Vorsorgereglement vorge-sehen sind). Solche Leistungen werden von den Arbeitgebenden finanziert. Die IV-Ersatzrente läuft – unter anderem – bis Anspruch auf eine AHV-Altersrente entsteht.
Die Finanzierung von neuen Überbrückungs- und IV-Ersatzrenten wird sich ab sofort an dem ab 01.01.2024 geltenden Referenzalter orientieren. Aufgrund der längeren Laufzeit verursachen neue Überbrückungs- und IV-Ersatzrentenansprüche für Sie als Arbeitgeber höhere Kosten. Sie können sich gerne bei PUBLICA mel-den, damit wir Ihnen die neuen Kosten im Detail erläutern und berechnen können. Die vor dem 01.01.2023 entstandenen Überbrückungs- und IV-Ersatzrenten von offenen Vorsorgewerken wurden ausfinanziert und laufen bis zum neuen Referenzalter weiter.
Bei Fragen und für weitere Informationen steht Ihnen das Marktmanagement von PUBLICA gerne zur Verfügung: mmgt@publica.ch, Telefon +41 58 485 21 90 (Melih Cirit, Leiter Marktmanagement/Aktuariat).