Wir begleiten Sie gerne
So traurig es ist. Sterben gehört zum Leben und es ist gut zu wissen, dass das Altersguthaben nicht verloren ist. Wir zeigen Ihnen auf, was Sie im Todesfall von uns erwarten können.
Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Höhe der ungekürzten Ehegattenrente beträgt:
Die Ehegattenrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog.
Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Anspruch besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrags zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich gemeldet wurde. Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich. Den Lebenspartnervertrag finden Sie auch unter Formulare und Merkblätter auf dieser Seite.
Die Höhe der Lebenspartnerrente wird wie die Ehegattenrente berechnet.
Die Lebenspartnerrente kann ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog.
Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.
Höhe der Waisenrente:
Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt PUBLICA im Todesfall einer versicherten Person ein Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente reduziert.
Anspruchsberechtigt sind:
Ein Todesfallkapital wird unter einschränkenden Bedingungen auch an Personen ausgerichtet, die durch den Todesfall Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente erhalten.
Der Anspruch auf ein Todesfallkapital muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod der versicherten Person geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, verfällt das Kapital dem Vorsorgewerk.