Der Deckungsgrad zeigt auf, in welchem Verhältnis das verfügbare Vermögen einer Pensionskasse zu ihren Verpflichtungen (Passiven) stehen. Von einer Überdeckung wird gesprochen, wenn die Verpflichtungen zu mehr als 100 Prozent gedeckt sind, während bei einer Unterdeckung die Aktiven nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen vollumfänglich abzudecken. Es wird zwischen dem technischen und dem ökonomischen Deckungsgrad unterschieden. Bei ersterem werden die Passiven mit einem technischen Zinssatz diskontiert, während die ökonomische Betrachtung die aktuelle Zinskurve berücksichtigt.
Als Deckungskapital wird das von Pensionskassen zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufnete Kapital bezeichnet.
Bei einem Vorsorgeplan nach Duoprimat werden die Vorsorgeleistungen teils nach dem System des Beitragsprimats und teils nach dem System des Leistungsprimats ermittelt. Marktüblich ist das Duoprimat mit Beitragsprimat für die Altersleistungen und Leistungsprimat für die Risikoleistungen Invalidität und Tod.
Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die verwitwete Ehepartnerin bzw. der verwitwete Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Auszahlung einer Rente (Ehegattenrente).
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind der Ehe gleichgestellt. Die für Ehepaare geltenden Bestimmungen haben folglich auch für gleichgeschlechtliche Paare Gültigkeit.
Einkäufe sind freiwillige Einlagen einer versicherten Person, die zu höheren versicherten Altersleistungen führen. Je nach Vorsorgeplan können Einkäufe auch zu einer Erhöhung der Leistungen bei Invalidität oder bei Tod (vor der Pensionierung) führen. Einkäufe sind nur möglich, solange eine Deckungslücke besteht und wenn die vorsorgerechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Einkäufe sind in der Regel steuerlich abzugsfähig.
Pensionskassen müssen durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, dass sie über die erforderliche Sicherheit verfügen, ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentenbeziehenden erfüllen zu können.
Freiwillige Sparbeiträge sind monatliche Lohnabzüge zugunsten der beruflichen Vorsorge. Die Höhe der möglichen Abzüge regelt ein Vorsorgewerk im Vorsorgeplan. Die freiwilligen Sparbeiträge werden zuzüglich Zinsen dem Altersguthaben gutgeschrieben und bei der Berechnung der Altersrente vollumfänglich berücksichtigt.
Mit dem Austritt einer versicherten Person aus einem Arbeitsverhältnis ist in der Regel auch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und damit eine Übertragung der erworbenen Ansprüche verbunden. Diese erfolgt entweder in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder bei längerem Arbeitsunterbruch oder Arbeitslosigkeit auf eine Freizügigkeitseinrichtung. In der Schweiz ist volle Freizügigkeit gewährleistet; die Mittel sind jedoch an den Zweck der beruflichen Vorsorge gebunden.