Mit Einkäufen in die Pensionskasse können Sie Ihren Lebensabend finanziell besser absichern und Steuern sparen. Ihren Einkauf können Sie direkt im Versichertenportal «myPublica» vornehmen.
Mit Einkäufen erhöhen Sie Ihr persönliches Sparguthaben bei PUBLICA und verbessern Ihre Altersleistungen. Diese Einzahlungen können Sie als Abzüge bei den Steuern geltend machen. Sie sind unabhängig von einer allfälligen Einzahlung in die Säule 3a möglich.
Einkauf beim Eintritt in PUBLICA
Beim Eintritt in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA ist die Einkaufshöhe des Einkaufes innerhalb der ersten 90 Tagen frei wählbar. Danach sind nur noch Einkäufe ab 2’000 Franken möglich. Auf myPublica - dem Versichertenportal von PUBLICA können Sie Ihre Einkaufsmöglichkeit einsehen und direkt einen Einkauf auf Ihr Alterssparguthaben durchführen.
Einkaufslücken erkennen und auffüllen
Prüfen Sie im Versichertenportal «myPublica» oder auf Ihrem Vorsorgeausweis, wie hoch Ihr Einkaufspotential ist und ob Sie eine Einkaufsmöglichkeit haben. Das Einkaufspotential ist, vereinfacht gesagt, die Differenz zwischen dem maximal möglichen Vorsorgeguthaben aufgrund Ihres Lohnes und dem aktuellen Vorsorgeguthaben.
Grenzen beim Einkauf
Wenn Sie noch einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) haben, müssen Sie diesen Vorbezug zuerst zurückzahlen. Erst dann können Sie einen Einkauf auf Ihr Alterssparguthaben machen. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich. Weitere Informationen zu den reglementarischen Leistungen finden Sie im Vorsorgereglement Ihres Vorsorgewerkes.
Damit Ihr Einkauf im laufenden Jahr steuerwirksam ist, sollten Sie den Betrag bis spätestens Mitte Dezember überweisen. Für Zahlungen, die ab dem 01.01. des Folgejahres bei uns eintreffen, dürfen wir von Gesetzes wegen keine Steuerbescheinigung für das vorhergegangene Jahr ausstellen. Falls eine Kapitalauszahlung oder ein Vorbezug vor Ablauf der drei Jahre beansprucht wird, ist zudem damit zu rechnen, dass für den betreffenden Einkauf steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist.