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Mit uns lässt sich Ihr Traum vom Wohneigentum verwirklichen. Sie können für Ihr selbstbewohntes Eigenheim die angesparten Gelder aus Ihrer beruflichen Vorsorge verwenden. Aber Vorsicht: Durch sogenannte WEF-Vorbezüge für Ihr Wohneigentum können Lücken in der Altersvorsorge entstehen.
Der Bund fördert den Kauf vom selbstbewohnten Wohneigentum in der Schweiz. Der Vorbezug kann mittels einem Voll- oder Teilbezug Ihres Altersguthaben bei PUBLICA an Ihre Hypothek angerechnet werden. Eine Verpfändung Ihres Altersguthaben für den Eigenbedarf ist auch möglich.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Bis zu Ihrem 50. Geburtstag können Sie maximal das komplette Vorsorgeguthaben beziehen oder verpfänden. Ab dieser Altersgrenze darf maximal die Austrittsleistung, auf welche Sie mit 50 Jahren Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung bezogen oder verpfändet werden.
Die Wohneigentumsförderung (WEF) unterscheidet zwischen dem Vorbezug der Pensionskasse und der Verpfändung der Pensionskasse. Bei einem Vorbezug der Pensionskasse werden Vorsorgegelder für ein höheres Eigenkapital und tiefere Hypotheken genutzt.
Durch einen Vorbezug von Guthaben aus der Pensionskasse steht mehr Eigenkapital zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits die Finanzierung des Eigenheims. Andererseits können Käufer mit mehr Eigenkapital die Hypothek verkleinern, wodurch weniger Hypothekarzinsen anfallen.
Allerdings entsteht bei einem Vorbezug eine Vorsorgelücke. Aus diesem Grund sollte der vorbezogene Betrag bis zur Pensionierung zurückbezahlt werden oder eine private Vorsorgelösung gefunden werden, welche die Lücke ausgleicht. Ist dies nicht der Fall, so richtet die Pensionskasse bei der Pensionierung tiefere Leistungen aus. Je nach Pensionskasse sind auch bei Invalidität oder im Todesfall für die Hinterbliebenen Leistungseinbussen möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Ansprechperson bei PUBLICA beraten, wenn Sie vorzeitig Geld beziehen möchten. So können Sie Vorsorgelücken im Alter vermeiden.
Ein Vorbezug der Altersleistungen für Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich und beträgt mindestens 20’000 Franken. Eine allfällige Rückzahlung an PUBLICA muss jeweils mindestens 10’000 Franken betragen und muss vor der Pensionierung erfolgen.
Der vorbezogene Betrag aus dem Altersguthaben wird zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Diese Steuern dürfen nicht mit dem bezogenen Kapital beglichen werden. Zahlt man das Geld zu einem späteren Zeitpunkt an die PUBLICA zurück, kann man auch die Steuern zurückfordern – allerdings ohne Zins. Nach einem Vorbezug können erst wieder steuerbegünstigte, freiwillige Einkäufe in die 2. Säule getätigt werden, wenn das vorzeitig bezogene Geld vollständig zurückbezahlt wurde. Der vorbezogene Betrag muss auch dann vollumfänglich an PUBLICA zurückbezahlt werden, wenn das Eigenheim verkauft wird.
Anstatt das Kapital aus der Pensionskasse zu beziehen, ist auch eine Verpfändung des Altersguthaben möglich. Hierfür werden die Vorsorgegelder an die Bank verpfändet, die den Hypothekenbetrag um die verpfändete Summe erhöht. Dies ermöglicht zusätzliches Fremdkapital für den Kauf von Wohneigentum.
Die Konditionen für eine Verpfändung sind ähnlich wie beim Vorbezug. Bei einer Verpfändung bleibt aber das Geld bei PUBLICA, und der Versicherungsschutz sowie die Altersleistungen bleiben erhalten. Zudem fallen keine Kapitalbezugssteuern an. Denn das Geld dient der Bank lediglich als Sicherheit, auf das sie im Notfall zugreifen kann. Die Verpfändung wird mit einem speziellen Pfandvertrag geregelt. Weil sich die Hypothek erhöht, fallen bei einer Verpfändung höhere Hypothekenzinsen an. Im Gegenzug profitieren die Schuldner von Steuervorteilen.
Bis zum 50. Geburtstag der versicherten Person kann maximal der Betrag der aktuellen Austrittsleistung bezogen oder verpfändet werden. Ab dieser Altersgrenze darf maximal die Austrittsleistung zum Zeitpunkt Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung bezogen oder verpfändet werden.
Finden Sie in unserem Merkblatt mehr Informationen zum WEF-Vorbezug oder der Verpfändung.