Die Kassenkommission hat mit Mehrheit diese Verfügung akzeptiert und setzt sie nun um. Damit wird eine seit längerem bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt: Gemäss Artikel 50 Absatz 2 BVG dürfen bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden Körperschaft erlassen werden. Nach Auffassung der Aufsicht verletzt der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates gemäss Artikel 32c Abs. 4 des Bundespersonalgesetzes die BVG-Bestimmung, indem de facto das Gemeinwesen (bzw. hier der Bund) sowohl über die Leistungen als auch über die Finanzierung entscheiden kann.
Verfügung der BVG-Aufsichtsbehörde vom 24. August 2020
Die Aufsichtsbehörde von PUBLICA, die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), hat mit Verfügung vom 24. August 2020 PUBLICA angewiesen, «dem Bundesrat keine Teile der betreffenden Reglemente zur Genehmigung vorzulegen, welche Leistungsbestimmungen enthalten».